Allgemeine Geschaftsbedingungen

Geschgäftsbedingungen für die Vermietung von Betonpumpen und sonstigen Geräten

§ 1 Geltungsbereich
Die folgenden Bedingungen gelten für den zwischen uns und dem Mieter abgeschlossenen Vertrag über jede Gerätevermietung.
Ist der Mieter Unternehmer, gelten die folgenden Bedingungen für alle zwischen uns und dem Käufer/Mieter geschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Mieters, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Mieters die Bestellung des Mieters vorbehaltlos ausführen.

 

§ 2 Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist. Der Mietinteressent hat dem Vermieter vor Abgabe des Angebotes ohne besondere Aufforderung die genaue gewünschte Mietzeit sowie Art und Umfang der zu erbringenden Leistung mitzuteilen. Sollten die Angaben des Mieters sich als unvollständig oder ungenau herausstellen, so ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag jederzeit aufzulösen, ohne dass dem Mieter Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – hieraus erwachsen.

 

§ 3 Lieferung und Abnahme
Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Ist der Mieter Unternehmer, beginnt die von uns angegebene Lieferzeit erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind.
Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft i. S. von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Mieter infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. Ist der Mieter Unternehmer, ist in diesem Fall unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
Ist der Mieter Unternehmer, kann er im Fall eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges für jede vollendete Woche des Verzuges eine pauschalierte Entschädigung i. H .v. 3 % des Lieferwerts, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes, geltend machen. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Mieters, die ihm neben dem Schadenersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges zusteht, bleiben unberührt.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
Das Entleeren der Ware muss unverzüglich, zügig (bei Beton 1m³ in höchstens 5 min.) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können.

Die WHO erklärte den COVID-19-Ausbruch am 12. März 2020 zur Pandemie. Bei Lieferver-trägen kann es aus diesem Anlass zu Leistungsbeeinträchtigungen durch das Corona Virus kommen. Dies haben wir leider nicht in der Hand. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass Liefertermine und Lieferfristen möglicherweise aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht einge-halten werden können. Mit Annahme unseres Angebots erklären Sie sich damit einverstan-den, dass in diesem Fall die Bestimmungen in III. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Transportbeton / Baustoffen der Firma Siemsen Transportbeton GmbH entsprechend gelten, insbesondere vereinbarte Lieferfristen und – termine entsprechend der Dauer des Vorliegens besonderer Ereignisse / Einschränkungen im Zusammenhang mit der Eindämmung des neuartigen Corona Virus SARS-CoV2 um einen angemessenen Zeitraum verlängert bzw. verschoben werden können. Wir werden in diesem Fall dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Einschränkungen schnellstmöglich mitteilen. Dieses gilt auch für den Fall nicht rechtzeitiger und vertraglich geschuldeter Beliefe-rung von uns durch unsere Vorlieferanten. Ferner erklären Sie sich damit einverstanden, dass Verzugsschäden und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind, sofern diese auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie zurückzuführen sind. Dies gilt auch für Verträge, die nach dem 12. März 2020 mit uns abgeschlossen wurden und werden.

 

§ 4 Anforderungen an die Einsatzstelle
1. Der Aufstellungsort bzw. Einsatzort der Geräte muss bei jedem Wetter gefahrlos erreichbar sein. Der Mieter gewährleistet, dass die Boden- und sonstigen Verhältnisse der Zufahrten zur Einsatzstelle und die Einsatzstelle selbst für eine ungefährdete und ordnungsgemäße Überfahrt und für den Betrieb der gemieteten Fahrzeuge und Geräte geeignet sind. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen. Evtl. entstehende Aufwendungen für Fahrbahnbefestigung sowie für Bergungsdienst gehen zu Lasten des Mieters.
2. Die Sicherung der Anfahrtswege und deren Nebenanlagen wie Bordsteine, Bürgersteige, Gehwege, Grundstückseinfahrten usw. gegen mögliche Beschädigungen an den o. a. Anlagen ist Sache des Mieters.
3. Etwa erforderliche polizeiliche und sonstige Genehmigungen für den Betrieb der Geräte sind vom Mieter rechtzeitig einzuholen.

§ 5 Gewährleistung/Haftung
1. Ist der Mieter Unternehmer, bestehen Mängelansprüche nur, wenn der Mieter seinen nach 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir, unter Ausschluss der Rechte des Mieters, vom Vertrag zurückzutreten oder den Mietpreis zu mindern, zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Mieter hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
3. Wir haften unabhängig von den vorstehenden und nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Mieter Unternehmer, ist in diesem Fall aber die Schadenshaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben.
4. Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung des Mieters regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Dies gilt für Verbraucher auch, wenn ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zusteht. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
5. Eine weiter gehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß § 6 Abs. 2 bis Abs. 4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6. Die Haftung bei Vermietung für durch den Vermieter zu vertretende Schäden ist auf den Umfang und die Deckungssumme seiner Betriebs-Haftpflicht-Versicherung begrenzt. Deckungssumme z. Z. € 2.500.000,— pauschal. Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Schadensereignisse eines Versicherungsjahres ist auf das 3-fache dieser Deckungssumme begrenzt.
7. Im Schadensfall erfüllt der Vermieter seine Verpflichtung dadurch, dass er dem Mieter die Ansprüche gegen die Versicherer abtritt. Weitere Ansprüche gegen den Vermieter bestehen dann nicht mehr. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter von Ansprüchen Dritter freizuhalten, soweit nicht die unter S. 1 aufgeführten Versicherungen nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen einzutreten haben.
8. Der Vermieter haftet in keinem Fall für mittelbare Schäden, die durch Verzögerungen oder Nichteinhaltung von Terminen, den Ausfall von oder Schäden an Fahrzeugen/oder Geräten und/oder Arbeitsvorrichtungen oder ihre Beschädigung durch ähnliche Sachverhalte entstehen, soweit diese Schäden nicht durch die abgeschlossenen Versicherungen gedeckt sind.
9. Vereinbarte Gestellungstermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände, welche die Ausführung der übernommenen Gestellung der Geräte unmöglich machen, verzögern oder erschweren, berechtigen den Vermieter – unter Ausschluss jeglichen Schadenersatzanspruches des Mieters – die Gestellung der Geräte oder deren Belassung am Einsatzort um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
10. Nicht zu vertreten hat der Vermieter Verzögerungen bzw. Ausfälle infolge behördlicher Eingriffe, Unruhen, unvorhersehbare und unverschuldete Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingter Arbeitsstörungen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen sowie unabwendbare Ereignisse, die beim Vermieter, beim Mieter oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die ordnungsgemäße Gestellung des Gerätes abhängig ist.

 

§ 6 Sicherungsrechte
Gegenüber Unternehmern sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
Der Mieter tritt an den Vermieter zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen, die der Vermieter gegen ihn, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund hat, schon jetzt alle seine auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Vertragsverhältnis, bei dessen Ausführung die Mietsache eingesetzt wird, mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der Leistung des Vermieters mit Rang vor dem Rest ab.
Auf Verlangen hat der Mieter dem Vermieter diese Forderungen im einzelnen nachzuweisen und seinem Vertragspartner die erforderliche Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der im Absatz 1 erläuterten Ansprüche nur an den Vermieter zu zahlen. Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit auch selbst den Vertragspartner seines Mieters von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Der Vermieter wird indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

 

§ 7 Preis- und Zahlungsbedingungen
Die Mietgebühr wird – wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart – nach Einsatzstunden berechnet. Als Einsatzstunden gilt die Zeit von Abfahrt Standort bis Rückkehr Standort. Zeiten für Aufstellen der Geräte, Aufbau, Aufrüsten, Abbau und Abrüsten gelten als Einsatzstunden. Dasselbe gilt auch für Verzögerungen, welche ab geforderter Ankunftszeit bauseitig zu vertreten sind. Pausen von mehr als 30 Minuten werden abgezogen. Angebrochene Einsatzstunden werden auf volle halbe Stunden aufgerundet. Bei Kurzeinsätzen unter einer Stunde wird ein voller Stundensatz berechnet. Werden für An- und Abfahrt von Satz 1 bis 3 abweichende Vereinbarungen getroffen (km Satz oder Pauschalsatz), so gilt bei Abrechnung nach km-Satz die für den Einsatz insgesamt zurückgelegte Strecke für Hin- und Rückfahrt. Die Einsatzzeiten gelten dann von Ankunft bis Abfahrt Baustelle. Gebühren und Kosten, die im Zusammenhang mit behördlichen Genehmigungen oder Anträgen entstehen, sowie Kosten für Polizeibegleitung oder Kosten für sonstige behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen und Auflagen trägt der Mieter.
Grundsätzlich sind alle Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarungen. Alle Zahlungen werden auf die ältesten Forderungen im Kontokorrent-Verhältnis verrechnet. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Fall von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zulässig, setzt aber auch dann voraus, dass der Mieter alle übrigen Forderungen des Vermieters restlos erfüllt hat und darf erst nach Abzug von Rabatten, Transportkosten usw. erfolgen.
Der Mieter ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden
oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Mieter nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Wechsel, die in jedem Fall bei der Landeszentralbank diskontfähig sein müssen, nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung und auch dann nur zahlungshalber sowie für uns kosten- und spesenfrei an. Es steht uns frei, Wechsel jederzeit vor Verfall auch ohne Begründung zurückzugeben und Barzahlung zu verlangen.

 

§ 8 Kündigung und zeitliche Verlegung des Mietbeginns

1. Der Mieter ist verpflichtet, bei einer von ihm zu vertretenden Auflösung des Mietvertrages, den Vermieter so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Mietvertrages gestanden hätte.
2. Eine Verlegung der vereinbarten Mietzeit ist grundsätzlich nicht möglich. Sollte sich der Vermieter in Ausnahmefällen jedoch hiermit einverstanden erklären, so muss der Mieter die pauschale Stundengebühr bezahlen, wenn das Gerät bereits auf dem Weg zur vereinbarten Einsatzstelle ist.

 

§ 9 Einspruchsfrist
Einsprüche gegen Auftragsbestätigungen und Rechnungen sind innerhalb 8 Tagen nach Erhalt vorzunehmen.

 

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist unser Vertragspartner Unternehmer, so ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen der Sitz unserer Gesellschaft. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechts-streitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Kaufleuten ist der Sitz des jeweils zuständigen Amtsgerichts unserer Gesellschaft.

 

§ 11 Datenschutz/Bonitätsprüfung
Die Datenverarbeitung erfolgt nach Maßgabe des geltenden Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Alle vom Mieter erhaltenen Daten werden ausschließlich erhoben, verarbeitet, genutzt und an beauftragte Partner weitergeleitet, soweit dies für die Begründung und Durchführung des Vertrages und der weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Mieter und uns notwendig ist. Bei Zahlung auf Rechnung werden wir die vom Kunden erhaltenen Daten gegebenenfalls zum Zweck der Kreditprüfung und Bonitätsüber-wachung mit folgenden Dienstleistern austauschen sowie Adress- und Bonitätsdaten –einschließlich solcher, die auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden – abrufen: SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, D-65201 Wiesbaden.
Der Mieter willigt ein, dass wir seine Daten, die er uns im Rahmen der Vertragsanbahnung und der Abwicklung des Vertrages zur Verfügung stellt (Personendaten und Konto-, Kredit- oder Bankkarten-Angaben) an die in Abs. 3 genannten Dienstleister zum Zwecke der Kreditprüfung übermitteln. Unabhängig davon übermitteln wir dem in Abs. 3 genannten Dienstleister auch Daten aufgrund nichtvertragsgemäßen Verhaltens (z.B. Forderungsbetrag nach Kündigung, Rücktritt, Kredit- oder Bankkartenmissbrauch). Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach der Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist.
Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten bei den in Abs. 3 genannten Dienstleistern kann der Mieter unter der in Abs. 3 genannten Anschrift erhalten. Wir weisen darauf hin, dass wir zum Zwecke der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung dieses Vertragsverhältnisses im Rahmen der Risikosteuerung Wahrscheinlichkeitswerte für Ihr zukünftiges Verhalten erheben oder verwenden und zur Berechnung dieser Wahrscheinlichkeitswerte auch Anschriftendaten genutzt werden.

 

§ 12 Nichtigkeitsklausel
Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.